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Allgemeine Geschäftsbedingungen der SP Gebäudereinung GmbH & Co.KG

1. Geltung

1.1 Alle Leistungen und Angebote der SP Gebäudereinigung GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden: „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Sofern der Auftraggeber ebenfalls Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung der Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. Anstelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Gleiches gilt für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht enthalten sind, gelten diese.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die kommunalen Satzungen/Gesetze über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der jeweils zum Vertragsabschluss geltenden Fassung. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

3. Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise sind auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks am Erfüllungsort dieses Vertrages, der zu diesem Zeitpunkt anfallenden Lohnnebenkosten sowie den Maschinen-, Material- und Rohstoffpreisen kalkuliert. Die im Vertrag angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Bei einer Änderung der Personalkosten durch Änderung der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks, durch eine Änderung der gesetzlichen Lohnnebenkosten oder durch eine gesetzliche Anpassung der Löhne ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Preise entsprechend dem Prozentsatz der tariflichen oder gesetzlichen Anpassung anzupassen. Die Preisänderungen werden mit Beginn des auf die Mitteilung folgenden Monats, jedoch frühestens für den Monat geltend gemacht, in dem die tariflichen bzw. gesetzlichen Änderungen in Kraft treten.

3.3 Für Winterdienstleistungen (Saison: 01.11.-31.03.) ist die geschuldete Vergütung zur Hälfte zum 31.10. und zur Hälfte zum 15.01. fällig. Die Vergütung von Verträgen mit einer Vergütungspflicht bis zu 250,00 EUR je Winterdienstsaison ist vollständig zum 31.10. fällig. Die Vergütung für das erste Vertragsjahr von Verträgen, die innerhalb der laufenden Winterdienstsaison geschlossen werden, ist sofort in Gänze fällig.

3.4 Für Leistungen, die keine Winterdienstleistungen sind, ist die geschuldete Vergütung für regelmäßig zu erbringende Leistungen zur Monatsmitte und für einmalige Leistungen sofort nach der Leistungserbringung fällig.

3.5 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer bzw. dessen Factoring-Dienstleister. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die S-Factoring GmbH, Markt 7, 04109 Leipzig (IBAN: DE60 8505 0300 5549 9944 80, BIC: OSDDDE81XXX bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden) zu leisten, an die der Auftragnehmer seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber abgetreten hat. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4. Umfang der Leistungen

4.1 Der Auftragnehmer führt die ihm übertragenen Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht aus.

4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit Nachunternehmer mit der Erfüllung aller oder eines Teils seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.

4.3 Der Auftragnehmer stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Maschinen, Gerätschaften und Materialien (Reinigungs- und Pflegemittel, Streugut). Entsprechendes gilt für die Arbeitskleidung des Personals und gegebenenfalls besondere Schutzausrüstung.

4.4 Die für die Leistungserbringung erforderlichen Versorgungsmedien (z. B. Wasser (kalt und/oder warm), Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier) sowie geeignete verschließbare Räume zum Kleiderwechsel zum Aufenthalt des Personals sowie zur Aufbewahrung von Maschinen, Gerätschaften etc. stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung.

4.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zu reinigenden Flächen freizuräumen sowie den ungehinderten Zugang sicherzustellen.

4.6 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer außerdem Zutrittsberechtigungen, Schlüssel und Unterlagen aller Art, die der Auftragnehmer für die Vertragsdurchführung benötigt, rechtzeitig und unaufgefordert kostenfrei zur Verfügung. Soweit Unterlagen, die für die Vertragsdurchführung zwingend erforderlich sind, vom Auftraggeber nicht beschafft oder zur Verfügung gestellt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die Be-schaffung gegen Entgelt anzubieten. Lehnt der Auftraggeber diese Beschaffung ab, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die aus einer mangelhaften Auftragsdurchführung entstehen, soweit diese mit Vorliegen der Unterlagen vermeidbar gewesen wären.

4.7 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Gefahren für Personen- und Sachschäden für den Auftragnehmer und dessen Personal in dem zu reinigenden Objekt ausgeschlossen sind. Auf besondere Gefahrenquellen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich hinzuweisen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auch aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Sach- und Vermögensschäden des Auftragnehmers und -gebers unverzüglich mitzuteilen, welche Bereiche des Objektes einer speziellen Pflege oder Behandlung bedürfen und auf sonstige Besonderheiten hinzuweisen.

5. Laufzeit und Kündigung

5.1 Verträge, die eine einmalige Leistung beinhalten, enden mit Erfüllung der gegenseitigen Leistungspflichten.

5.2 Ist der Vertrag dagegen auf die regelmäßige Erbringung von Werk- und/oder Dienstleistungen gerichtet, hat der Vertrag, soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, eine Laufzeit von einem Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Vertrag verlängert sich anschließend stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor von einer Partei form- und fristgerecht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines jeden Vertragsjahres; bei beauftragten Winterdiensten jedoch muss bis zum 31.05. eines jeweiligen Jahres die Kündigung beim Auftragnehmer zugegangen sein, ansonsten verlängert sich der Vertrag um eine Saison (01.11.-31.03.).

5.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

5.4 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Ist der Auftraggeber jedoch Unternehmer, bedarf die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 BGB.

6. Abnahme, Mängel

6.1 Die Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Ausführung abzunehmen. Auf Wunsch auch nur einer Vertragspartei ist die Abnahme auf dem Leistungsnachweis zu bestätigen.

6.2 Bei Reinigungsleistungen gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Fläche, an der die Reinigungsleistung erfolgt ist, wieder ohne Reklamation in Benutzung genommen hat und die Abnahme nicht ausdrücklich wegen Mangelhaftigkeit der Reinigungsleistung verweigert hat.

6.3 Mängel sind dem Auftragnehmer in Textform unter Bezeichnung von Ort, Zeit, Datum und Art und Umfang des Mangels unverzüglich anzuzeigen.

6.4 Die Leistungen gelten durch den Auftraggeber auch dann als abgenommen, wenn er nach Rechnungserhalt der fachgerechten Leistungserbringung der in Rechnung gestellten Arbeiten nicht innerhalb von 10 Tagen durch Erklärung in Textform widerspricht.

6.5 An die Stelle der Abnahme tritt bei Leistungen im Winterdienst die Vollendung des Werkes.

7. Verbraucherstreitbeilegung / Verbraucherschlichtungsstelle

Der Auftragnehmer nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.

8. Versicherung, Haftung und Haftungsausschluss

8.1 Der Auftragnehmer hält eine Haftpflichtversicherung, die mindestens folgende Deckungssummen beinhaltet:

  • für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 2 Mio. EUR
  • für Abhandenkommen fremder mechanischer/elektronischer Schlüssel 50.000 EUR
  • für Tätigkeitsschäden 50.000 EUR

8.2 Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch ihn schuldhaft gemäß §§ 276 ff. BGB verursacht worden sind, ist für alle Haftungsfälle eines Jahres auf die Deckungssummen dieser Versicherung begrenzt.

8.3 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern Kardinalpflichten verletzt werden. Kardinalpflichten sind vertragswesentliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zur Höhe der mit der Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssummen.

8.4 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bzw. -ausschlüsse gelten auch für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

8.5 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, wegen einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder wegen der Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

9. Werbung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Dritten als Referenz zu benennen.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers Schwerin oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch Schwerin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

10.2 Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss sowohl des UN-Kaufrechts als auch der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.

10.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.